Kosten

Rechtssuchende wissen oft nicht, welche Kosten bei Beratung oder Tätigkeit durch eine Anwältin oder einen Anwalt auf sie zukommen und verzichten deshalb lieber ganz auf eine Beratung. Das kann fatale Folgen haben. Ein kleines Problem, das mit einem relativ geringen finanziellen Aufwand zu lösen ist, kann so immer größer werden und erhebliche Kosten, die eigentlich vermeidbar gewesen wären, verursachen. Die Gebühren sind im Hinblick auf den Nutzen der juristischen Beratung oft nicht so hoch wie angenommen wird, z.T. gibt es einen Anspruch auf Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe oder die Beiordnung eines Pflichtverteidigers oder einer Pflichtverteidigerin.

Es ist Ihr gutes Recht, die voraussichtlichen Kosten von Anfang an zu kennen. Wie hoch voraussichtlich unsere Gebühren ausfallen, erfahren Sie im ersten Beratungsgespräch.

Im Folgenden können wir Ihnen nur einen ersten Überblick geben, wie sich Anwaltsgebühren berechnen und unter welchen Voraussetzungen Sie Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe erhalten.

Für eine Erstberatung nehmen wir grundsätzlich eine Beratungsgebühr in Höhe von 50,- bis 100,- Euro je nach Umfang und Rechtsgebiet, in Ausnahmefällen kann diese Gebühr auch den Höchstsatz von 190,- Euro erreichen.

Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, wäre zu prüfen, ob diese die Kosten für die Erstberatung und eine spätere Vertretung trägt.

Bei geringem Einkommen oder ALG II bzw. Sozialhilfebezug besteht die Möglichkeit, dass die Justizkasse Kosten im Rahmen der Beratungshilfe und im gerichtlichen Verfahren ihm Rahmen der Prozesskostenhilfe übernimmt. Voraussetzung dafür ist in jedem Fall ein entsprechend geringes Einkommen, weitere Voraussetzung ist in der Regel die Erfolgsaussicht der Angelegenheit. Einzelheiten dazu unter dem Punkt Prozesskostenhilfe.

 

Gebühren im Zivilrecht
Gebühren im Strafrecht
Gebühren im Ausländer- und Asylrecht
Rechtsschutzversicherung
Beratungshilfe
Prozesskostenhilfe


Gebühren im Zivilrecht


Zum Zivilrecht ( allgemeines Zivilrecht) gehören unter anderem das Vertragsrecht und das Schadensersatzrecht (wozu auch Schmerzensgeldansprüche zählen), das Arbeitsrecht, das Erbrecht, das Familienrecht, das Mietrecht und das Verkehrszivilrecht.

Die Gebühren für unsere Tätigkeit werden nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem Vergütungsverzeichnis (VV) auf der Grundlage des sogenannten Gegenstandswerts und des Umfangs der Tätigkeit berechnet. Geht es nicht um geldwerte Ansprüche, wird der Berechnung ein durch Gesetz festgelegter Gegenstandswert zugrunde gelegt.

Grundsätzlich gilt deshalb: je höher dieser Gegenstandswert ist, um so höher sind auch Anwaltsgebühren und Gerichtskosten.

Wie die Gebühren sich im einzelnen auf der Grundlage des Gegenstandswertes berechnen, können Sie auf der Seite der Rechtsanwaltskammer nachlesen.

Ist der Gegenstandswert niedrig und die Angelegenheit sehr aufwendig, ist der Abschluss von Honorarvereinbarungen möglich. Das Honorar richtet sich dann nicht nach dem Streitwert, sondern entweder nach unserer Arbeitszeit oder es wird eine Pauschale für die Bearbeitung festgelegt.

Verfügung Sie nur über geringes Einkommen, besteht die Möglichkeit, dass die Kosten von der Justizkasse im Rahmen von Beratungshilfe und im gerichtlichen Verfahren bei entsprechenden Erfolgsaussichten im Rahmen von Prozesskostenhilfe übernommen werden.

Im gerichtlichen Verfahren ist weiter zu beachten, dass das sogenannte Prozesskostenrisiko über die eigenen Anwaltskosten hinausgeht. Verlieren Sie ein gerichtliches Verfahren, müssen Sie in der Regel auch die Gerichtskosten und die Anwaltskosten des Gegners zahlen. Umgekehrt muss auch der Gegner in der Regel unsere Gebühren zahlen, wenn Sie den Prozess gewinnen. Ausnahmen gelten insbesondere im Arbeitsrecht. Dort trägt grundsätzlich jede Seite ihre eigenen Kosten, d.h. jeder muss seine eigenen Anwaltskosten zahlen, unabhängig davon, wer im gerichtlichen Verfahren unterliegt. Über die Höhe diese sogenannten Prozessrisikos klären wir Sie im Erstgespräch auf.

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Gebühren im Strafrecht


Auch im Strafrecht werden die Gebühren grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem Vergütungsverzeichnis (VV) berechnet. Im Strafrecht richten sich diese jedoch nicht nach einem Gegenstandswert, sondern nach den jeweiligen anwaltlichen Tätigkeiten in den verschiedenen Verfahrensabschnitten. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz legt für diese Gebühren jeweils einen bestimmten Rahmen fest, also Mindest- und Höchstgebühren, die sich nach dem jeweiligen Umfang bemessen.

In Einzelfällen kommt es vor, dass die Angelegenheit ganz besonders aufwendig ist, so dass die gesetzlichen Gebühren eine angemessene Bearbeitung der Angelegenheit nicht zulassen würden. In solchen Fällen schließen wir dann mit Ihnen individuell vereinbarte Honorarvereinbarungen ab.

Wie sich die Gebühren im einzelnen im Strafrecht berechnen, können Sie u.a. auf der Seite der Rechtsanwaltskammer nachlesen.

Bei Strafverteidigungen kann es einen Anspruch auf die Beiordnung eines Pflichtverteidigers bzw. einer Pflichtverteidigerin geben. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn Sie wegen eines Verbrechens angeklagt werden, oder wenn eine hohe Strafe zu erwarten ist, die Anklage vor dem Landgericht erfolgt, Sie durch eine Verurteilung erhebliche Folgen befürchten müssen, wie z.B. ausländerrechtliche Ausweisung, Berufsverbot etc, die Sach- und Rechtslage schwierig ist oder ersichtlich ist, dass Sie sich nicht selbst verteidigen können. In einem solchen Fall werden unsere Gebühren dann zunächst von der Justizkasse bezahlt. Wenn Ihre Einkommensverhältnisse es jedoch zulassen, müssen Sie bei einer Verurteilung diese Gebühren später an die Justizkasse zurückzahlen. Da die Gebühren für eine Pflichtverteidigung häufig nicht dem tatsächlichen Aufwand entsprechen, vereinbaren wir abhängig vom Einzelfall im gesetzlichen Rahmen eine weitere Zuzahlung.

Wenn Sie durch eine Straftat verletzt wurden und anwaltlichen Beistand im Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten benötigen oder später als Nebenklägerin oder Nebenkläger ( Nebenklagevertretung) an dem Verfahren gegen den Angeklagten teilnehmen, kommt häufig die Beiordnung einer Rechtsanwältin bzw. eines Rechtsanwalts in Betracht, so dass Sie oft mit keinerlei Kosten zu rechnen haben. So haben Sie unter anderem in Fällen des sexuellen Missbrauchs von Kindern, der Vergewaltigung und von gegen Sie begangenen Kapitalverbrechen einen Anspruch auf die Beiordnung einer Rechtsanwältin bzw. eines Rechtsanwaltes, unabhängig von Ihren Einkommensverhältnissen.

Wenn Sie Opfer von Körperverletzungsdelikten, Beleidigungen u.ä. geworden sind, kommt die Beiordnung einer Rechtsanwältin unter Gewährung von Prozesskostenhilfe in Betracht, wenn Sie prozesskostenhilfeberechtigt sind und Ihnen die Wahrnehmung Ihrer Interessen ohne anwaltlichen Beistand nicht zumutbar ist.

Wenn wir nicht beigeordnet werden und Ihnen auch keine Prozesskostenhilfe gewährt wird, gibt es mehrere sogenannte Opferhilfeorganisationen, die Anwaltskosten übernehmen, so zum Beispiel der Weiße Ring e.V. und die Stiftung contra Rechtsextremismus und Gewalt bei dem Deutschen Anwaltsverein . Über diese Möglichkeiten der Finanzierung informieren wir Sie gerne im Erstgespräch.

Manchmal werden wir auch als Zeugen/-innenbeistand tätig, z.B. wenn eine Nebenklage wegen des jugendlichen Alters eines Täters nicht möglich ist oder Sie sich selbst durch eine Zeugenaussage belasten müssten oder nicht in der Lage sind, Ihre eigenen Interessen selbst wahrzunehmen o.ä.. Auch in solchen Fällen ist unter bestimmten Umständen eine Beiordnung unter Bewilligung von Prozesskostenhilfe möglich.

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Gebühren im Verwaltungsrecht insbesondere im Ausländer- und Asylrecht


Für verwaltungsrechtliche Streitigkeiten gilt im Prinzip das zu den Gebühren im Zivilrecht Gesagte, d.h. auch hier richten sich unsere Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem Gegenstandswert. Gerade im Ausländer- und Asylrecht geht es jedoch in der Regel nicht um geldwerte Ansprüche, sondern um die verschiedenen Formen eines Aufenthalts. Da der Wert eines Aufenthaltstitels sich nicht in einem Geldwert ausdrücken lässt, ist der sogenannte Gegenstandswert von dem Gesetzgeber für asylrechtliche Streitigkeiten festgelegt worden. In aufenthaltsrechtlichen Streitigkeiten gilt in der Regel der gesetzliche Regelstreitwert.
Auf der Basis dieses gesetzlich bestimmten Gegenstandswertes werden dann unsere Gebühren berechnet.

Allerdings machen wir gerade im Aufenthalts- oder Asylrecht von der Möglichkeit Gebrauch, Honorarvereinbarungen abzuschließen, da dort in vielen Fällen der Aufwand für eine gute Bearbeitung nicht im Verhältnis zu den niedrigen Gebühren steht. Das Honorar richtet sich dann nicht nach dem Gegenstandswert, sondern entweder nach unserer Arbeitszeit oder es wird eine Pauschale für die Bearbeitung festgelegt.

Falls Sie nur über geringes Einkommen verfügen oder ALG II bzw. Sozialhilfe beziehen, haben Sie im gerichtlichen Verfahren bei entsprechender Erfolgsaussicht einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe. In der gerichtlichen Praxis wird jedoch in ausländer- und asylrechtlichen Streitigkeiten von den Verwaltungsgerichten nur unter sehr strengen Voraussetzungen Prozesskostenhilfe gewährt.

Wie die Gebühren sich im einzelnen im Verwaltungsrecht berechnen, können Sie auf der Seite der Rechtsanwaltskammer nachlesen.

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Rechtsschutzversicherung


Eine Rechtsschutzversicherung kann eine Menge Geld sparen. Voraussetzung ist, dass die Versicherung auch für den konkreten Fall eine Deckungszusage erteilt.

Diese Deckungszusage wird nur erteilt, wenn nach dem Versicherungsvertrag auch Ihr Rechtsproblem versichert ist. Weitere Voraussetzung für die Erteilung einer Deckungszusage ist, dass die Versicherung vor dem Schadensfall schon eine bestimmte Zeit bestanden hat (in der Regel drei Monate) und die Prämien bezahlt sind.

Bitte bringen Sie Ihre Versicherungsnummer und Ihren Versicherungsvertrag zum ersten Beratungsgespräch mit, damit wir prüfen können, ob Ihr Rechtsproblem versichert ist, und die Versicherung anschreiben können, um die Deckungszusage zu erhalten.

Möchten Sie schon vor dem ersten Beratungsgespräch wissen, ob die Versicherung eintritt, können Sie sich auch selber mit Ihrer Versicherung in Verbindung setzen und um eine Deckungszusage bitten.

Wurde eine Deckungszusage erteilt, übernimmt die Versicherung bei einem Unterliegen die eigenen Anwaltskosten, die Gerichtskosten und die Kosten des gegnerischen Anwalts. Allerdings ist zu beachten, dass bei manchen Rechtsschutzversicherungen eine Selbstbeteiligung im Versicherungsvertrag vorgesehen ist.

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Beratungshilfe


Wenn Sie sich von einer Anwältin oder einem Anwalt beraten lassen wollen und über ein geringes Einkommen verfügen oder Arbeitslosengeld II bzw. Sozialhilfe beziehen, haben Sie in der Regel einen Anspruch auf Beratungshilfe.

Hierzu benötigen Sie einen sogenannten Beratungshilfeberechtigungsschein, der bei uns abgegeben werden muss. Ihr Eigenanteil beträgt dann nur noch 10,- Euro, den Sie selber aufbringen müssen. Der Beratungshilfeberechtigungsschein berechtig zu einer Beratung sowie zu unserer außergerichtlichen Tätigkeit für Sie.

Um diesen Beratungshilfeberechtigungsschein zu erhalten, müssen Sie zu dem für Ihren Wohnort zuständigen Amtsgericht gehen und dort auf der Rechtsantragsstelle den Beratungshilfeberechtigungsschein beantragen. Für die Beantragung müssen Sie Ihre Einkommensunterlagen sowie Ihren Mietvertrag bzw. Ihren Bescheid über den Bezug von Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe vorlegen.

Die Adressen der Amtsgerichte in Berlin lauten:

Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin, Tel.: 901770
Amtsgericht Hohenschönhausen, Wartenberger Str. 40, 13053 Berlin, Tel.: 902560
Amtsgericht Köpenick, Mandrellaplatz 6, 12555 Berlin, Tel.: 902470
Amtsgericht Lichtenberg, Roedeliusplatz 1, 10365 Berlin, Tel.: 902530
Amtsgericht Mitte, Littenstr. 12-17, 10179 Berlin, Tel.: 90230
Amtsgericht Neukölln, Karl-Marx-Str. 77/79, 12043 Berlin, Tel.: 901910
Amtsgericht Pankow-Weißensee, Parkstr. 71, 13086 Berlin, Tel.: 902450
Amtsgericht Schöneberg, Grunewaldstr 66/67, 10823 Berlin, Tel.: 901590
Amtsgericht Spandau, Altstädter Ring 7, 13597 Berlin, 901570
Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, Möckernstr. 128-130, 10963 Berlin, Tel.: 901750
Amtsgericht Tiergarten, Lehrter Str. 60, 10557 Berlin, Tel.: 90140
Amtsgericht Wedding, Brunnenplatz 1, 13357 Berlin, Tel.: 901560

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Prozesskostenhilfe


Kommt es zu einem gerichtlichen Verfahren, werden unter bestimmten Voraussetzungen Ihre Anwaltskosten und die Gerichtskosten von der Justizkasse übernommen.

Erste Voraussetzung ist, dass Sie finanziell nicht in der Lage sind, die Kosten der Prozessführung aufzubringen bzw. diese nur in Raten zahlen können.

Bei dem Bezug von Arbeitslosengeld II bzw. Sozialhilfe bekommen Sie uneingeschränkt Prozesskostenhilfe, wenn Erfolgsaussichten bestehen bzw. Anwaltszwang herrscht.
Ansonsten richtet sich die Berechnung des für die Prozessführung einzusetzenden Einkommens nach den Einnahmen abzüglich der Ausgaben, Verbindlichkeiten und Freibeträge.

Diese Freibeträge betragen für den/die Antragsteller/-in z.Zt. 353,00 EUR, der dazugerechnete Erwerbstätigenbonus beträgt für den/die Antragsteller/-in zwischen 75,00 EUR bis 140,00 EUR der Ehegattengrundbetrag beträgt z.Zt. 353,00 EUR (verringert um das Ehegattennettoeinkommen) und der Grundbetrag pro Kind beträgt z.Zt. 248 EUR.

Zum einzusetzenden Vermögen gehören Sparguthaben und sonstiges Vermögen. Auch hier gibt es einen Freibetrag, der zur Zeit bei 2300,00 Euro liegt zuzüglich 250,00 Euro für jede weitere vom Antragsteller unterhaltene Person.

Ist die Vertretung durch eine Anwältin bzw. den Anwalt zwingend vorgeschrieben, wie z.B. bei der Ehescheidung, wird ohne weiteres bei entsprechend geringem Einkommen (s.o.) Prozesskostenhilfe gewährt.

Ist die anwaltliche Vertretung nicht zwingend, was für viele Streitigkeiten gilt, ist weitere Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe, dass Erfolgsaussichten bestehen und die Hinzuziehung einer Anwältin bzw. eines Anwalts für notwendig erachtet wird. Dies wird durch das Gericht neben den Einkommensverhältnissen geprüft.

Gewährt das Gericht Prozesskostenhilfe, bedeutet dies, dass unsere Gebühren und die Gerichtskosten von der Justizkasse, also dem Staat, übernommen werden. Verlieren Sie allerdings den Prozess, müssen Sie trotz Prozesskostenhilfe die Anwaltsgebühren des Gegners bezahlen.

Außerdem kann es sein, dass Ihnen nur Prozesskostenhilfe in Form einer Ratenzahlung gewährt wird. Dies heißt, dass die Landeskasse die Anwaltsgebühren bezahlt und Sie an die Landeskasse diese Gebühren in Raten zurückzahlen müssen. Wenn Sie Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bekommen haben, fragen viele Gerichte in den folgenden vier Jahren an, ob sich die Einkommensverhältnisse so gebessert haben, dass Sie die Anwaltskosten nun bezahlen können. In diesen Fällen müssen dann die Anwaltsgebühren und Gerichtskosten an die Landeskasse zurückgezahlt werden.

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