Rechtsgebiete

Die wesentlichen Rechtsgebiete, auf die wir uns spezialisiert haben, sind in der unten stehenden Liste aufgeführt. Welche Anwältin auf welchem Rechtsgebiet arbeitet, kann durch das Anklicken der Namen ermittelt werden.

Wir haben uns bemüht, bei der Beschreibung der Rechtsgebiete möglichst wenig rechtliche Fachbegriffe zu benutzen. Auf einige Rechtsausdrücke konnten wir jedoch nicht verzichten. Diese können in dem online Rechtswörterbuch nachgeschlagen werden


Allgemeines Zivilrecht
Antidiskriminierungsrecht
Arbeitsrecht für Arbeitnehmer/innen
Asylrecht
Ausländerrecht
Familienrecht
Erbrecht
Vertretung nach dem Gewaltschutzgesetz
Lebenspartnerschaftsrecht
Mietrecht für Mieter/innen
Nebenklagevertretung
Staatsangehörigkeitsrecht
Strafverteidigung
Vereinsrecht
Verkehrsrecht


Allgemeines Zivilrecht


Zum allgemeinen Zivilrecht gehören zum Beispiel alle Rechtsprobleme, die Verträge betreffen, aber auch alle Ansprüche auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld.

Im Rahmen des allgemeinen Zivilrechts können wir u.a. für Sie tätig werden, indem wir:

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Antidiskriminierungsrecht


Das Antidiskriminierungsrecht wird in Deutschland erst in jüngster Zeit als ein eigenes Rechtsgebiet wahrgenommen. Mit Antidiskriminierungsrecht wird alles Recht bezeichnet, das die Einzelnen vor Benachteiligungen schützen sollen, die sie aufgrund von Herkunft, Hautfarbe, Geschlecht, sexueller Orientierung, Behinderung, Alter, Weltanschauung oder Religion treffen.

Bisher gibt es nur im Grundgesetz (Art. 3 GG) und in den Landesverfassungen Regelungen, die vor einer Ungleichbehandlung durch staatliche Stellen, d.h. vor allem Behörden, schützen. Gegen die Diskriminierung durch Privatpersonen, z. B. durch einen Vermieter, Arbeitgeber oder Gastwirt, gibt es fast keinen rechtlichen Schutz. Ausdrückliche Diskriminierungsverbote für Privatpersonen finden sich bisher nur im Versicherungsvertragsrecht und im Arbeitsrecht.

Allerdings gibt es seit dem Jahr 2000 zwei Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft (die Richtlinien 2000/43/EG und 2000/78/EG ), die umfassend auch vor Diskriminierung durch Privatpersonen schützen.

Diese Richtlinien schreiben den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vor, Gesetze zu erlassen, nach denen die Diskriminierung aufgrund von Herkunft und „Rasse“ umfassend auch im privatrechtlichen Bereich verboten wird (Richtlinien 2000/43/EG) und die Diskriminierung aufgrund von Herkunft, "Rasse", Geschlecht, sexueller Orientierung, Religion, Weltanschauung, Behinderung und Alter zumindest in Arbeitsverhältnissen verboten wird (Richtlinie 2000/78/EG).

Diese Richtlinien hätten bis zum Jahr 2003 in deutsches Recht umgesetzt werden müssen. Da dies bisher nicht geschehen ist, wurde ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland vor dem Europäischen Gerichtshof eingeleitet.

Drei Jahre nach dem Ablauf der Umsetzungsfrist und mehreren gescheiterten Entwürfen eines Antidiskriminierungsgesetzes hat am 29.06.2006 der Bundestag in dritter Lesung das Allgemeine Gleichbeandlungsgesetz (AGG) verabschiedet. Als Zugeständnis an die CDU/CSU wurde das Gesetz nicht mehr Antidiskriminierungsgesetzes sondern Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz genannt und ist am 18.8.2006 in Kraft getreten. Die jetzt verabschiedet Fassung geht in einigen Teilen über den Schutzumfang der Richtlinien hinaus, hinsichtlich anderer Aspekte ist fraglich, ob die Richtlinien durch dieses Gesetz ausreichend umgesetzt sind.
In diesem Bereich können wir für Sie tätig werden, in dem wir:

Weiterführende Links

Bundesministerium der Justiz: Entwurf eines Antidiskriminierungsgesetzes
Bund gegen ethnische Diskriminierung
Deutscher Jursitinnenbund
EU, Portal der Europäischen Union, Rubrik: Beschäftigung und Soziales, Anti-Diskriminierung, soziale Grundrecht und Bürgergesellschaft
Humboldt Universität, Glosar Recht und Geschlecht der HU Eintrag: Antidiskriminierungsrecht
Lesben- und Schwulenverband Deutschlands
Netzwerk „Für Chancengleichheit, gegen Diskriminierung ethnischer Minderheiten in NRW"

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Arbeitsrecht


Das Arbeitsrecht regelt die Rechte und Pflichten, die sich aus einem Arbeitsverhältnis ergeben. Wir vertreten ausschließlich die Rechte und Interessen von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen.

Im Arbeitsverhältnis ist zu beachten, dass häufig sehr kurze Fristen laufen. Wenn Sie sich gegen eine Kündigung zur Wehr setzen wollen, müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben. Haben Sie z.B. Ihren Lohn nicht oder nicht vollständig erhalten, müssen Sie Ihre Ansprüche in vielen Branchen (z.B. im Baugewerbe) schriftlich geltend machen oder sogar einklagen, ansonsten können Ihre Ansprüche verfallen. Deshalb ist es sehr wichtig, dass Sie sehr schnell zu uns Kontakt aufnehmen, wenn Sie gekündigt worden sind oder Ihnen Lohn vorenthalten wurde.

Im Rahmen des Arbeitsrechts können wir für Sie tätig werden, indem wir zum Beispiel:

Weiterführende Links

Arbeitnehmerkammer Bremen
Deutscher Gewerkschaftsbund
IG Metall
Integrationsämter
Portal zum Thema Mobbing
Portal zum Thema Leiharbeit
Ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft
Tarifregister Berlin und Brandenburg
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Asylrecht


Das Asylrecht regelt die Rechte von Flüchtlingen, die in der Bundesrepublik Deutschland Schutz vor Verfolgung suchen.

Wir vertreten Asylbewerber aus allen Herkunftsländern. Besonders spezialisiert sind wir jedoch auf die Herkunftsländer Türkei, Syrien, Iran, Irak. Wir vertreten viele Kurden und Kurdinnen aus diesen Ländern, sowie Menschenrechtler/-innen und Mitglieder und Sympathisanten von linken Organisationen. Außerdem sind wir auf die Vertretung von traumatisierten Flüchtlingen spezialisiert und von Frauen, die Opfer frauenspezifischer Verfolgung wurden.

Durch das Zuwanderungsgesetz werden zum 1.1.2005 auch viele Änderungen in das Asylrecht eingeführt.

Eine positive Neuerung ist, dass Verfolgung aufgrund des Geschlechts jetzt ausdrücklich als asylrelevante Verfolgung anerkannt wird und dass anerkannt wird, dass Verfolgung auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen kann.

Wenn Ihr Asylantrag vor dem 1.1.2005 abgelehnt worden ist, mit der Begründung Sie seien „nur“ aufgrund Ihres weiblichen Geschlechts verfolgt und dies sei keine politische Verfolgung oder Sie seien nicht verfolgt, weil in Ihrem Herkunftsland keine staatlichen Strukturen mehr herrschten, dann können Sie einen Asylfolgeantrag, also einen neuen Asylantrag stellen. Zu beachten ist, dass dieser Asylfolgeantrag nur innerhalb von drei Monaten seit Kenntnis der oben beschriebenen Gesetzesänderung gestellt werden kann.

Nachteilig sind für Betroffene unter anderem die, durch das Zuwanderungsgesetz geänderte, Regelung zum Asylfolgeantrag und die neu eingeführte Verpflichtung, dass Asylantragsteller unverzüglich bei der zuständigen Außenstelle des Bundesamtes vorzusprechen haben.

Wir begleiten Sie durch das gesamte Asylverfahren, insbesondere werden wir für Sie tätig indem wir:

Weiterführende Links

Amnesty International
Behandlungszentrum für Folterofper Berlin
Bundesbeauftragter der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration
Demokratisches Türkeiforum - Aktuelle Länderinformationen zur Türkei
Dokumentations- und Informations-Netzwerk Flucht und Migration e.V.
Ecoinet
Flüchtlingsrat Berlin
Flucht & Asyl: Texte im Internet zum Thema "traumatisierte Flüchtlinge"
Informationsverbund Asyl: Rechtsprechung und Aufsätze zum Asylrecht
Pro Asyl
UNHCR
Voice - The Flüchtlings-Voice

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Ausländerrecht/Aufenthaltsrecht


Das Ausländerrecht/Aufenthaltsrecht regelt alle Rechte und Pflichten von Migranten und Migrantinnen und allen anderen Personen ohne einen deutschen Pass, insbesondere regelt es die Voraussetzungen, unter denen ein Aufenthalt gewährt oder versagt wird oder eine Ausweisung möglich ist.

Am 1.1.2005 wurde durch das Zuwanderungsgesetz unter anderem das bis dahin geltende Ausländergesetz durch das Aufenthaltsgesetz ersetzt. Deshalb heißt seit dem 1.1.2005 das Ausländerrecht auch Aufenthaltsrecht.

Das Aufenthaltsgesetz kennt nur noch zwei Aufenthaltstitel. Statt der Aufenthaltsberechtigung, der unbefristeten und befristeten Aufenthaltserlaubnis, der Aufenthaltsbewilligung und Aufenthaltsbefugnis wird es zukünftig nur noch die stets befristete Aufenthaltserlaubnis und die stets unbefristete Niederlassungserlaubnis geben. Die alte Aufenthaltsbefugnis, Aufenthaltsbewilligung und die alte befristete Aufenthaltserlaubnis gelten ab dem 1.1.2005 alle als Aufenthaltserlaubnis fort, die alte unbefristete Aufenthaltserlaubnis und die Aufenthaltsberechtigung gelten als Niederlassungserlaubnis fort. Diese Änderungen haben jedoch keinen Einfluss auf Rechte, die mit dem alten Titel verknüpft waren. Die Duldung, die kein Aufenthaltstitel ist, wird es weiterhin geben.

Die alten Aufenthaltstitel gelten auch nach dem 1.1.2005 fort, allerdings sollten alle, die aufgrund der unklaren Lage Probleme z.B. bei dem Bezug von Sozialleistungen bekommen, bei der Ausländerbehörde die Umschreibung ihres Aufenthaltstitels beantragen.

Ansonsten enthält das Aufenthaltsgesetz sowohl Verbesserungen als auch Verschlechterungen für Menschen ohne deutschen Pass.

Verbessert hat sich z.B. die Möglichkeit für geschiedene Mütter oder Väter, ihre Kinder nach Deutschland nachziehen zu lassen, wenn sie das alleinige Sorgerecht haben.

Verbessert hat sich auch die Lage für Studenten und Studentinnen. Diese können nach dem Studium eine einjährige Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Arbeitssuche erhalten und, wenn sie eine Arbeit gefunden haben, eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Arbeit. Verbessert hat sich auch die Möglichkeit von hochqualifizierten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, eine Arbeiterlaubnis und einen Aufenthaltstitel zu erhalten.

Im Aufenthaltsgesetz ist auch vorgesehen, dass Menschen mit Kettenduldung unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis bekommen sollen. Ob sich dadurch die Situation von seit Jahren geduldeten Menschen tatsächlich verbessern wird, muss die Praxis zeigen.

Im Aufenthaltsrecht werden wir für Sie tätig, indem wir zum Beispiel:

Weiterführende Links

Abschiebehaft Kommentar von Melchior
Bundesbeauftragter der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration
Fabienne - familles et coupoles benationaux en europe
Forum für binationale Paare und Familien in Deutschland
Flüchtlingsrat Berlin
Gesellschaft für Legalisierung
IAF - Verband binationaler Familien und Partnerschaften
Migrationsrat Berlin & Brandenburg
Portal zum Ausländerrecht

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Familienrecht


Das Familienrecht regelt alle rechtlichen Belange innerhalb von ehelichen und nichtehelichen Lebensgemeinschaften. Insbesondere betrifft das Familienrecht die Fragen, die mit Heirat, Trennung, Scheidung, der Ehewohnung, dem Unterhalt und Vermögensausgleich sowie dem Sorgerecht und Umgangsrecht zu tun haben.

Wir vertreten im Familienrecht fast ausschließlich Frauen.

Bei einer Scheidung ist immer zu beachten, dass im Scheidungsverfahren Anwaltszwang herrscht. Dies bedeutet, zumindest einer der Eheleute muss anwaltlich vertreten sein. Bei entsprechenden Einkommensverhältnissen wird daher für eine Ehescheidung immer Prozesskostenhilfe bewilligt.

Im Familienrecht werden wir für Sie tätig, in dem wir unter anderem:

Weiterführende Links

BIG e.V. Hotline – Hilfe bei häuslicher Gewalt
AWO - Frauenberatungsladen
Bora Frauenprojekte
Cocon e. V.: Viertes Autonomes Frauenhaus Berlin
Frauenschmiede e. V.: Zufluchtswohnungen und Hilfen für Frauen bei häuslicher Gewalt
IAF – Verband binationaler Familien und Partnerschaften
Kind im Zentrum – Sozialtherapeutische Hilfen für sexuell missbrauchte Kinder, Jugendliche und deren Familien
Senatsverwaltung für Jugend u.a.: „Sexueller Missbrauch was tun?“
Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen: Gewaltschutzgesetz
S.U.S.I. – Interkulturelles Frauenzentrum
TAM – Treffpunkt und soziale Beratung
Wildwasser e.V. – Verein gegen sexuellen Missbrauch
Zuff e.V.: Zufluchtswohnungen

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Erbrecht


Das Erbrecht umfasst alle Fragen des Erbens und Vererbens.

Wir werden im Erbrecht für Sie tätig, indem wir:

Weiterführende Links

Portal Rechtbekommen: Erben
Ratgeber Recht des ARD: Broschüre zum Patiententestament
Ratgeber Recht des WDR: Fragen und Antworten zum Thema Erben und Vererben
Broschüre zum Erbrecht des Justizministeriums von Sachsen-Anhalt

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Vertretung nach dem Gewaltschutzgesetz


Unzählige Menschen werden Opfer häuslicher Gewalt, aber auch von Belästigungen, wie Telefonterror, Nachstellungen oder ähnliches durch Menschen, mit denen sie keine Beziehung führen, sogenanntes Stalking.

Für die Betroffenen ist dies eine unerträgliche Situation, der durch die Einleitung strafrechtlicher Schritte entweder gar nicht oder nicht hinreichend entgegengetreten werden kann. Am Wichtigsten ist es, sich Hilfe von außen zu holen, die Situation öffentlich zu machen und sich gegen diese Taten angemessen zur Wehr zu setzen.

Neben den klassischen strafrechtlichen Mitteln existiert seit zwei Jahren das Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen, das sogenannte Gewaltschutzgesetz.

Wir vertreten Sie in diesen Verfahren, wenn Sie Opfer von solchen Übergriffen sind, beraten Sie über Ihre Möglichkeiten nach dem Gewaltschutzgesetz, über die erforderliche Dokumentation der gegen Sie gerichteten Taten, vermitteln Sie zu entsprechenden Opferschutzorganisationen und versuchen Sie vor weiteren Taten zu schützen.
Wir vertreten Sie nicht, wenn Ihnen vorgeworfen wird, Täter/-in eines solchen Verhaltens zu sein.

Das Gewaltschutzgesetz gibt folgende rechtliche Möglichkeiten:

Weiterführende Links

BIG e.V. Hotline – Hilfe bei häuslicher Gewalt
Bora Frauenprojekte
Frauenschmiede e. V.: Zufluchtswohnungen und Hilfen für Frauen bei häuslicher Gewalt
Stalking: Wenn Liebe zum Wahn wird: Information und Hilfe für Stalking Opfer
Weißer Ring e.V.
Wildwasser e.V.: Verein gegen sexuellen Missbrauch
Zuff e.V.: Zufluchtswohnungen

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Lebenspartnerschaftsrecht


Seit dem 16.02.2001 besteht für gleichgeschlechtliche Paare die Möglichkeit, eine Lebenspartnerschaft einzugehen. In dem Lebenspartnerschaftsgesetz sind die Fragen der Eingehung, der Verpflichtungen und Rechte und der Aufhebung der Lebenspartnerschaft geregelt. So werden durch die amtliche Eintragung insbesondere Fürsorge- und Unterhaltspflichten begründet, vor Gericht besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht, Partner können im Krankenhaus Auskunft verlangen. Eine Gleichstellung erfolgte auch im aufenthaltsrechtlichen Bereich, die den Lebenspartnern die gleichen Nachzugsrechte gewährt wie Verheirateten.

Durch das Überarbeitungsgesetz wurden einige Verbesserungen eingeführt: so wurden einige für Verheiratete geltende Bestimmungen aus dem Beamtenrecht (Sonderurlaub, Reisekosten, Trennungsgeld, Umzugskosten) auf Lebenspartner übertragen, ebenso wurde die Versorgung von Hinterbliebenen auf Lebenspartner übertragen.

Die für Lebenspartner einzig mögliche Form der Adoption ist die Stiefkindadoption, das heißt, leibliche Kinder eines Lebenspartners können von dem anderen unter den üblichen Voraussetzungen adoptiert werden.

Auch eine Verlobung ist möglich und führt zu einem Zeugnisverweigerungsrecht vor Gericht.

Bislang nicht in Kraft getreten ist das Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetz. In diesem Gesetz sind Regelungen enthalten, die der Zustimmung durch den Bundesrat bedürfen, die bislang jedoch nicht erfolgt ist. Insbesondere enthält das Gesetz die wesentlichen Regelungen zur einkommens- und erbschaftssteuerlichen Gleichstellung und zur Beamtenbesoldung.

Wir werden für Sie auf dem Gebiet des Lebenspartnerschaftsrechts tätig, indem wir

Weiterführende Links

Fabienne - familles et coupoles benationaux en europe
Forum für binationale Paare und Familien in Deutschland
Gladt - Gays & Lesbians aus der Türkei
IAF - Verband binationaler Familien und Partnerschaften
Lesben und Schwulenverband Deutschlands
Lesbenberatung Berlin
Mann-O-Meter e.V. – Berlins schwules Info- und Beratungszentrum
MILES – Zentrum für Migranten, Lesben und Schwule
Ver.di Bundesarbeitskreis, Lesben, Schwule, Bisexuelle und Transgender

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Mietrecht


Das Mietrecht regelt die Rechtsverhältnisse zwischen Mieter/innen und Vermieter/innen, unterschieden wird zwischen Wohnraummietrecht und Gewerbemietrecht.

Wir vertreten im Mietrecht ausschließlich die Rechte und Interessen von Mieter/innen.

So werden wir für Sie tätig, indem wir zum Beispiel:

Weiterführende Links

Berliner Mietergemeinschaft
Berliner Mieterverein

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Nebenklagevertretung


Bei bestimmten Straftaten wird dem/der durch die Straftat Verletzten ein besonderes schutzwürdiges Interesse durch eine umfassende Beteiligungsbefugnis am gesamten Verfahren eingeräumt. Als Nebenkläger/-in erhält der/die Verletzte die Gelegenheit, unabhängig von der Staatsanwaltschaft seine/ihre persönlichen Interessen im Strafverfahren zu verfolgen.

Die Liste der Straftaten, bei denen der/die Verletzte als Nebenkläger/in auftreten kann, umfasst Sexualstraftaten, wie sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen oder Kindern, Vergewaltigung und sexuelle Nötigung, Beleidigung, Körperverletzung, bestimmte Straftaten gegen die persönliche Freiheit, wie Menschenraub, Freiheitsberaubung und Geiselnahme, alle sowohl in vollendeter als auch in versuchter Form, ferner versuchter Mord und versuchter Totschlag. Als Nebenkläger/innen können sich aber auch Verwandte eines oder einer durch eine Straftat Getöteten anschließen.

Viele Verletzte empfinden das Strafverfahren und insbesondere die Situation in der Hauptverhandlung als besonders erniedrigend und wie eine zweite, gegen sie gerichtete Tat. Seit vielen Jahren sind wir auf dem Gebiet der Nebenklagevertretung tätig, und es ist unser besonderes Anliegen, den Verletzten eine eigene Stimme in den Strafverfahren zu verleihen und sie vor weiterem Schaden zu bewahren.

Wir sind insbesondere spezialisiert auf die Vertretung von

und arbeiten auch politisch seit vielen Jahren mit entsprechenden Organisationen zusammen. In solchen Verfahren vertreten wir ausschließlich Verletzte und nicht die Beschuldigten solcher Taten.

Wenn Sie Opfer einer Straftat geworden sind, können wir u.a.

Weiterführende Links

ABAD - Anlaufstelle für Betroffene von rechtsextremen und rassistischen Angriffen und Diskriminierungen in Thüringen
AMAL - Beratungsprojekt für Betroffene rechter Gewalt
AGORA - Arbeitsgemeinschaft der Beratungsprojekte für Opfer von rassistischer, rechtsextremistischer und antisemitischer Gewalt
Ban Ying e.V. Koordinations- und Beratungsstelle für Opfer von Menschenhandel
Bundesweiter Koordinierungskreis gegen Frauenhandel und Gewalt an Frauen im Migrationsprozess e.V.
Internet-Plattform gegen Rechtsextremismus
Lara – Krisen und Beratungszentrum für vergewaltigte Frauen
LOBBI - Die Landesweite Opferberatung, Beistand und Information für Betroffene rechter Gewalt in Mecklenburg-Vorpommern
Mobile Beratung für Opfer rechtsextremer Gewalt in Sachsen-Anhalt
Netzwerk Frauengesundheit Berlin
ONA e.V. - Arbeitsgemeinschaft zur Wahrung der Interessen von Frauen aus Mittel- und Osteuropa
Opferperspektive Beratung für Opfer rechtsextremer Gewalt in Brandenburg
ReachOut Beratungs- und Bildungsarbeit gegen Rechtsextremismus in Berlin
Recht gegen Rechts
Weißer Ring

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Staatsangehörigkeitsrecht


Zum Staatsangehörigkeitsrecht gehören insbesondere alle Fragen des Erwerbs der deutschen Staatsbürgerschaft auf Antrag und durch Geburt, aber auch Fragen des Verlusts der Staatsbürgerschaft.

Durch das Zuwanderungsgesetz sind mit Geltung vom 01.01.2005 auch Änderungen in das Staatsangehörigkeitsrecht eingeführt worden, so sind z.B. nur noch sieben Jahre rechtmäßiger Aufenthalt als Voraussetzung für die Einbürgerung erforderlich, wenn ein Integrationskurs absolviert wurde.

Mit dem Zuwanderungsgesetz wurde auch eine wichtige Neuerung für diejenigen eingeführt, die, nachdem sie die deutsche Staatsbürgerschaft erhalten haben, wieder ihre alte, z.B. türkische, Staatsbürgerschaft angenommen und dadurch die automatisch die deutsche Staatsbürgerschaft verloren haben. Für diesen Personenkreis gibt es ab dem 1.1.2005 die Möglichkeit, auf Antrag eine Niederlassungs oder Aufenthaltserlaubnis zu erhalten.

Im Staatsangehörigkeitsrecht können wir für Sie tätig werden, indem wir

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Strafverteidigung


Wenn Sie beschuldigt werden, eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen zu haben, benötigen Sie fast immer anwaltlichen Beistand. Sie erfahren hiervon meist, indem Sie eine entsprechende Mitteilung der Polizei erhalten, Sie eine Ladung zur Beschuldigtenvernehmung bekommen, eine Hausdurchsuchung bei Ihnen durchgeführt wird oder Sie festgenommen werden. Vielleicht gehen Sie aber auch nur davon aus, eine strafbare Handlung begangen zu haben, und suchen deshalb anwaltlichen Rat.

Ohne anwaltlichen Beistand werden in diesem Stadium schon häufig gravierende Fehler begangen, die später nur noch schwer zu „reparieren“ sind. So stehen Sie bei polizeilichen Vernehmungen unter starkem Druck und machen eine erste Aussage, obwohl Sie hierzu nicht verpflichtet sind. Sie wissen vielleicht nicht, dass Sie ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht haben, und dass Sie sich nicht verdächtig machen, wenn Sie die Aussage verweigern.

Es ist also immer sinnvoll, sich möglichst früh von einer Anwältin oder einem Anwalt beraten zu lassen. Selbstverständlich werden wir aber auch zu einem späteren Zeitpunkt für Sie tätig, möglicherweise erst im Revisionsverfahren oder in der Strafvollstreckung.

Wir übernehmen für Sie auch Pflichtverteidigungen. Sie können uns als Wahlverteidigerin beauftragen und wir beantragen, dass wir Ihnen als Pflichtverteidigerin beigeordnet werden, wenn die Voraussetzungen für eine Beiordnung ( Gebühren Strafrecht) gegeben sind.

Bei der Vertretung im Strafverfahren ist es immer besonders wichtig, die besondere Lebenssituation des/der Betroffenen im Auge zu haben. So kann es z.B. durchaus sinnvoll sein, auf ein langwieriges Strafverfahren zu verzichten, auch wenn vielleicht ein Freispruch möglich ist, und sich stattdessen mit einer Einstellung des Verfahrens (z.B. unter einer Auflage) zufrieden zu geben. Es kann auch ratsam sein, ein Geständnis abzulegen, wenn auf diese Weise die Untersuchungshaft schneller beendet wird. Ebenso kann eine rasche Verurteilung vorteilhaft sein, wenn Sie auf diese Weise Ihren Führerschein früher zurückerhalten.

Es kann aber auch besonders wichtig sein, ein bestimmtes Verfahrensziel mit allen Mitteln zu erkämpfen, möglicherweise auch durch mehrere Instanzen hindurch.
Bei Menschen ohne deutschen Pass ist es immer vorrangig, die ausländerrechtliche Situation mitzudenken, da häufig schon geringe Verurteilungen zu erheblichen ausländerrechtlichen Konsequenzen führen können oder eine Einbürgerung verhindern.
Besonderheiten sind auch in Verfahren gegen Jugendliche (14 bis 18-Jährige) und Heranwachsende (18 bis 21-Jährige) in den sog. Jugendverfahren gegeben, auf diesem Gebiet sind wir auch im Besonderen seit vielen Jahren tätig.

Wir können für Sie tätig werden, indem wir u.a.

Weiterführende Links

Ermittlungsausschuss Berlin
Rote Hilfe e.V.
Vereinigung Berliner Strafverteidiger e.V.

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Vereinsrecht


Das Vereinsrecht umfasst alle Aspekte der Gründung eines Vereins, seiner Eintragung in das Vereinsregister, seiner Haftung nach außen und der sich aus dem Verein ergebenden Rechte und Pflichten nach außen und unter seinen Mitgliedern.

Unsere Tätigkeit in diesem Bereich umfasst u.a.

Weiterführende Links

Wegweiser Bürgergesellschaft: Hilfen zur Vereinsgründung

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Verkehrsrecht


Zum Verkehrsrecht zählen sowohl das Straßenverkehrsrecht, zu dem im wesentlichen die Regelungen zur Fahrerlaubnis und zu den Straf- und Bußgeldverfahren bei Rechtsverstößen von Verkehrsteilnehmern gehören, und das Verkehrszivilrecht, das alle zivilrechtlichen Aspekte der Folgen und Abwicklung eines Verkehrsunfalls von Autofahrern, Fahrradfahrern oder Fußgängern umfasst.

Unsere Tätigkeit im Straßenverkehrsrecht umfasst u.a.

Unsere Tätigkeit im Verkehrszivilrecht umfasst u.a.

Weiterführende Links

ARD-Ratgeber Verkehr
Zentralruf der Autoversicherer, gibt Auskunft, wo Ihr Unfallgegner versichert ist
Nutzungsausfalltabelle für Motorräder
Haftungsrecht im Straßenverkehr
Schmerzensgeldtabelle
Homepage zu Fragen des Blutalkohols
Fahrerlaubnisrecht







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