Rechtsgebiete
Die wesentlichen Rechtsgebiete, auf die wir uns spezialisiert haben, sind in der
unten stehenden Liste aufgeführt. Welche Anwältin auf welchem Rechtsgebiet
arbeitet, kann durch das Anklicken der Namen ermittelt werden.
Wir haben uns bemüht, bei der Beschreibung der Rechtsgebiete möglichst
wenig rechtliche Fachbegriffe zu benutzen. Auf einige Rechtsausdrücke konnten
wir jedoch nicht verzichten. Diese können in dem
online
Rechtswörterbuch nachgeschlagen werden
Allgemeines Zivilrecht
Antidiskriminierungsrecht
Arbeitsrecht für Arbeitnehmer/innen
Asylrecht
Ausländerrecht
Familienrecht
Erbrecht
Vertretung nach dem Gewaltschutzgesetz
Lebenspartnerschaftsrecht
Mietrecht für Mieter/innen
Nebenklagevertretung
Staatsangehörigkeitsrecht
Strafverteidigung
Vereinsrecht
Verkehrsrecht
Allgemeines Zivilrecht
Zum allgemeinen Zivilrecht gehören zum Beispiel alle Rechtsprobleme,
die Verträge betreffen, aber auch alle Ansprüche auf Schadensersatz
oder Schmerzensgeld.
Im Rahmen des allgemeinen Zivilrechts können wir u.a. für Sie tätig werden,
indem wir:
Ihre Rechte aus Verträgen geltend machen oder Sie gegen ungerechtfertigte vertragliche Ansprüche vertreten
Ihre Rechte im Rahmen der Zwangsvollstreckungen durchsetzen oder Ihre Rechte gegen eine Zwangsvollstreckung verteidigen
Verträge für Sie ausarbeiten oder Sie vor Abschluss eines Vertrages beraten
Ihre Rechte auf Schadenersatz und Schmerzensgeld durchsetzen, wenn Sie ein Opfer von Straftaten oder unerlaubten Handlungen geworden sind
Antidiskriminierungsrecht
Das Antidiskriminierungsrecht wird in Deutschland erst in jüngster Zeit als ein
eigenes Rechtsgebiet wahrgenommen. Mit Antidiskriminierungsrecht wird alles Recht
bezeichnet, das die Einzelnen vor Benachteiligungen schützen sollen, die sie
aufgrund von Herkunft, Hautfarbe, Geschlecht, sexueller Orientierung, Behinderung,
Alter, Weltanschauung oder Religion treffen.
Bisher gibt es nur im Grundgesetz (Art. 3 GG) und in den Landesverfassungen Regelungen,
die vor einer Ungleichbehandlung durch staatliche Stellen, d.h. vor allem Behörden,
schützen. Gegen die Diskriminierung durch Privatpersonen, z. B. durch einen
Vermieter, Arbeitgeber oder Gastwirt, gibt es fast keinen rechtlichen Schutz.
Ausdrückliche Diskriminierungsverbote für Privatpersonen finden sich
bisher nur im Versicherungsvertragsrecht und im Arbeitsrecht.
Allerdings gibt es seit dem Jahr 2000 zwei Richtlinien der Europäischen
Gemeinschaft (die Richtlinien 2000/43/EG
und 2000/78/EG ), die
umfassend auch vor Diskriminierung durch Privatpersonen schützen.
Diese Richtlinien schreiben den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vor,
Gesetze zu erlassen, nach denen die Diskriminierung aufgrund von Herkunft und „Rasse“
umfassend auch im privatrechtlichen Bereich verboten wird (Richtlinien 2000/43/EG)
und die Diskriminierung aufgrund von Herkunft, "Rasse", Geschlecht, sexueller
Orientierung, Religion, Weltanschauung, Behinderung und Alter zumindest in
Arbeitsverhältnissen verboten wird (Richtlinie 2000/78/EG).
Diese Richtlinien hätten bis zum Jahr 2003 in deutsches Recht umgesetzt
werden müssen. Da dies bisher nicht geschehen ist, wurde ein
Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland vor dem
Europäischen Gerichtshof eingeleitet.
Drei Jahre nach dem Ablauf der Umsetzungsfrist und mehreren gescheiterten Entwürfen eines
Antidiskriminierungsgesetzes hat am 29.06.2006 der Bundestag in dritter Lesung das Allgemeine
Gleichbeandlungsgesetz (AGG) verabschiedet. Als Zugeständnis an die CDU/CSU wurde das Gesetz nicht mehr
Antidiskriminierungsgesetzes sondern Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz genannt und ist am 18.8.2006 in Kraft getreten. Die jetzt
verabschiedet Fassung geht in einigen Teilen über den Schutzumfang der Richtlinien hinaus,
hinsichtlich anderer Aspekte ist fraglich, ob die Richtlinien durch dieses Gesetz ausreichend umgesetzt sind.
In diesem Bereich können wir für Sie tätig werden, in dem wir:
Sie im Arbeitsrecht beraten, ob und in welchem Umfang Ihnen bei einer Diskriminierung Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche zustehen, und diese für Sie geltend machen; rechtswidrige Diskriminierungen im Arbeitsrecht können z.B. sein, wenn Sie aufgrund einer der oben aufgeführten Merkmale nicht eingestellt oder gekündigt worden sind oder weniger Entgelt als Ihre Kollegen und Kolleginnen erhalten
Sie im Mietrecht beraten, ob und in welchem Umfang Ihnen bei einer Diskriminierung Schadensersatz oder Schmerzensgeld zusteht und dieses für Sie einklagen; rechtswidrige Diskriminierungen im Mietverhältnis können z.B. sein, wenn Sie aufgrund ihrer Hautfarbe oder Herkunft eine Wohnung nicht erhalten haben oder mehr Miete oder eine höhere Kaution als andere Mieter zahlen müssen
Sie im Vertragsrecht beraten, ob Sie einen Anspruch auf Abschluss eines Vertrages oder Schadenersatz oder Schmerzensgeldansprüche haben, wenn Sie z.B. aufgrund Ihrer Herkunft oder Hautfarbe nicht in eine Diskothek eingelassen oder in einem Restaurant nicht bedient wurden
Strafanzeige für Sie erstatten und einen Strafantrag (Nebenklagevertretung) stellen, wenn derjenige, der Sie diskriminiert hat, Sie auch zugleich beleidigt oder sich der Volksverhetzung strafbar gemacht hat
Weiterführende Links
Bundesministerium der Justiz: Entwurf eines Antidiskriminierungsgesetzes
Bund gegen ethnische Diskriminierung
Deutscher Jursitinnenbund
EU, Portal der Europäischen Union, Rubrik: Beschäftigung und Soziales, Anti-Diskriminierung, soziale Grundrecht und Bürgergesellschaft
Humboldt Universität, Glosar Recht und Geschlecht der HU Eintrag: Antidiskriminierungsrecht
Lesben- und Schwulenverband Deutschlands
Netzwerk „Für Chancengleichheit, gegen Diskriminierung ethnischer Minderheiten in NRW"
Arbeitsrecht
Das Arbeitsrecht regelt die Rechte und Pflichten, die sich aus einem
Arbeitsverhältnis ergeben. Wir vertreten ausschließlich die Rechte und
Interessen von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen.
Im Arbeitsverhältnis ist zu beachten, dass häufig sehr kurze Fristen laufen.
Wenn Sie sich gegen eine Kündigung zur Wehr setzen wollen, müssen Sie
innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht
erheben. Haben Sie z.B. Ihren Lohn nicht oder nicht vollständig erhalten,
müssen Sie Ihre Ansprüche in vielen Branchen (z.B. im Baugewerbe) schriftlich
geltend machen oder sogar einklagen, ansonsten können Ihre Ansprüche verfallen.
Deshalb ist es sehr wichtig, dass Sie sehr schnell zu uns Kontakt aufnehmen, wenn Sie
gekündigt worden sind oder Ihnen Lohn vorenthalten wurde.
Im Rahmen des Arbeitsrechts können wir für Sie tätig werden, indem wir
zum Beispiel:
Ihren Arbeitsvertrag überprüfen
gegen eine Kündigung für Sie klagen
Ihre ausstehenden Lohn- und Gehaltsansprüche geltend machen und einklagen
den tarifvertraglichen Mindestlohn geltend machen und einklagen
Ihren Urlaub oder Ihre Urlaubsvergütung geltend machen und einklagen
für Sie Ihre Lohn- und Gehaltsansprüche einklagen, wenn Sie gearbeitet haben, ohne im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer Arbeitsgenehmigung zu sein
Sie beraten und vertreten, wenn Sie als Leiharbeitnehmer oder Leiharbeitnehmerin gearbeitet haben und wissen möchten, gegen wen Sie einen Lohnanspruch haben; ob Sie einen Anspruch haben, in dem Betrieb des Entleihers weiter zu arbeiten; ob Sie einen Anspruch haben, den gleichen Lohn zu erhalten wie die Stammbelegschaft in dem Entleiherbetrieb
Sie vertreten, wenn Sie aufgrund Ihrer Herkunft, Ihrer Hautfarbe, Ihrer sexuellen Orientierung, Ihres Geschlechts oder aus anderen Gründen nicht eingestellt, gekündigt oder sonst diskriminiert worden sind
Weiterführende Links
Arbeitnehmerkammer Bremen
Deutscher Gewerkschaftsbund
IG Metall
Integrationsämter
Portal zum Thema Mobbing
Portal zum Thema Leiharbeit
Ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft
Tarifregister Berlin und Brandenburg
Asylrecht
Das Asylrecht regelt die Rechte von Flüchtlingen, die in der Bundesrepublik
Deutschland Schutz vor Verfolgung suchen.
Wir vertreten Asylbewerber aus allen Herkunftsländern. Besonders spezialisiert
sind wir jedoch auf die Herkunftsländer Türkei, Syrien, Iran, Irak.
Wir vertreten viele Kurden und Kurdinnen aus diesen Ländern, sowie
Menschenrechtler/-innen und Mitglieder und Sympathisanten von linken Organisationen.
Außerdem sind wir auf die Vertretung von traumatisierten Flüchtlingen
spezialisiert und von Frauen, die Opfer frauenspezifischer Verfolgung wurden.
Durch das Zuwanderungsgesetz werden zum 1.1.2005
auch viele Änderungen in das Asylrecht eingeführt.
Eine positive Neuerung ist, dass Verfolgung aufgrund des Geschlechts jetzt
ausdrücklich als asylrelevante Verfolgung anerkannt wird und dass anerkannt wird,
dass Verfolgung auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen kann.
Wenn Ihr Asylantrag vor dem 1.1.2005 abgelehnt worden ist, mit der Begründung
Sie seien „nur“ aufgrund Ihres weiblichen Geschlechts verfolgt und dies sei keine
politische Verfolgung oder Sie seien nicht verfolgt, weil in Ihrem Herkunftsland
keine staatlichen Strukturen mehr herrschten, dann können Sie einen Asylfolgeantrag,
also einen neuen Asylantrag stellen. Zu beachten ist, dass dieser Asylfolgeantrag nur
innerhalb von drei Monaten seit Kenntnis der oben beschriebenen Gesetzesänderung
gestellt werden kann.
Nachteilig sind für Betroffene unter anderem die, durch das Zuwanderungsgesetz
geänderte, Regelung zum Asylfolgeantrag und die neu eingeführte Verpflichtung,
dass Asylantragsteller unverzüglich bei der zuständigen Außenstelle
des Bundesamtes vorzusprechen haben.
Wir begleiten Sie durch das gesamte Asylverfahren, insbesondere werden wir für
Sie tätig indem wir:
einen Asylantrag für Sie stellen
Sie auf die Anhörung beim Bundesamt für Migration vorbereiten und Sie bei der Anhörung vertreten
nach einem durch das Bundesamt abgelehnten Asylantrag Klage erheben und Sie im Gerichtsverfahren vertreten
Sie auch vertreten, wenn Sie sich in Abschiebehaft befinden und dort einen Asylantrag gestellt haben
in einem Umverteilungsverfahren für Sie tätig werden, wenn Sie aufgrund der im Asylverfahren zwingenden räumlichen Beschränkung an einen Ort gebunden sind, aus dem Sie wegziehen möchten
Weiterführende Links
Amnesty International
Behandlungszentrum für Folterofper Berlin
Bundesbeauftragter der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration
Demokratisches Türkeiforum - Aktuelle Länderinformationen zur Türkei
Dokumentations- und Informations-Netzwerk Flucht und Migration e.V.
Ecoinet
Flüchtlingsrat Berlin
Flucht & Asyl: Texte im Internet zum Thema "traumatisierte Flüchtlinge"
Informationsverbund Asyl: Rechtsprechung und Aufsätze zum Asylrecht
Pro Asyl
UNHCR
Voice - The Flüchtlings-Voice
Ausländerrecht/Aufenthaltsrecht
Das Ausländerrecht/Aufenthaltsrecht regelt alle Rechte und Pflichten von Migranten
und Migrantinnen und allen anderen Personen ohne einen deutschen Pass, insbesondere
regelt es die Voraussetzungen, unter denen ein Aufenthalt gewährt oder versagt
wird oder eine Ausweisung möglich ist.
Am 1.1.2005 wurde durch das Zuwanderungsgesetz
unter anderem das bis dahin geltende Ausländergesetz durch das Aufenthaltsgesetz
ersetzt. Deshalb heißt seit dem 1.1.2005 das Ausländerrecht auch
Aufenthaltsrecht.
Das Aufenthaltsgesetz kennt nur noch zwei Aufenthaltstitel. Statt der
Aufenthaltsberechtigung, der unbefristeten und befristeten Aufenthaltserlaubnis,
der Aufenthaltsbewilligung und Aufenthaltsbefugnis wird es zukünftig nur noch
die stets befristete Aufenthaltserlaubnis und die stets unbefristete
Niederlassungserlaubnis geben. Die alte Aufenthaltsbefugnis, Aufenthaltsbewilligung
und die alte befristete Aufenthaltserlaubnis gelten ab dem 1.1.2005 alle als
Aufenthaltserlaubnis fort, die alte unbefristete Aufenthaltserlaubnis und die
Aufenthaltsberechtigung gelten als Niederlassungserlaubnis fort. Diese Änderungen
haben jedoch keinen Einfluss auf Rechte, die mit dem alten Titel verknüpft waren.
Die Duldung, die kein Aufenthaltstitel ist, wird es weiterhin geben.
Die alten Aufenthaltstitel gelten auch nach dem 1.1.2005 fort, allerdings sollten alle,
die aufgrund der unklaren Lage Probleme z.B. bei dem Bezug von Sozialleistungen
bekommen, bei der Ausländerbehörde die Umschreibung ihres Aufenthaltstitels
beantragen.
Ansonsten enthält das Aufenthaltsgesetz sowohl Verbesserungen als auch
Verschlechterungen für Menschen ohne deutschen Pass.
Verbessert hat sich z.B. die Möglichkeit für geschiedene Mütter oder
Väter, ihre Kinder nach Deutschland nachziehen zu lassen, wenn sie das alleinige
Sorgerecht haben.
Verbessert hat sich auch die Lage für Studenten und Studentinnen. Diese
können nach dem Studium eine einjährige Aufenthaltserlaubnis zum Zweck
der Arbeitssuche erhalten und, wenn sie eine Arbeit gefunden haben, eine
Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Arbeit. Verbessert hat sich auch die Möglichkeit
von hochqualifizierten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, eine Arbeiterlaubnis und
einen Aufenthaltstitel zu erhalten.
Im Aufenthaltsgesetz ist auch vorgesehen, dass Menschen mit Kettenduldung unter
bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis bekommen sollen. Ob sich dadurch
die Situation von seit Jahren geduldeten Menschen tatsächlich verbessern wird,
muss die Praxis zeigen.
Im Aufenthaltsrecht werden wir für Sie tätig, indem wir zum Beispiel:
Sie beraten, wann Sie ein Aufenthaltsrecht durch Heirat oder eine Lebenspartnerschaft, durch Geburt eines Kindes oder durch die Aufnahme eines Studiums bekommen, und Sie in allen diesen Fragen auch vertreten
Sie gegenüber der Ausländerbehörde und im gerichtlichen Verfahren vertreten, wenn Ihnen die Ausweisung angedroht wurde oder Sie schon ausgewiesen worden sind
Sie vertreten, wenn Sie Ihre Ehefrau, Ihren Ehemann oder Ihre Lebenspartnerin oder Ihren Lebenspartner nach Deutschland nachziehen lassen wollen oder wenn Sie Ihre Kinder nachholen wollen
Sie vertreten, wenn Sie hier einen Sprachkurs oder ein Studium aufnehmen wollen, oder nach dem Studium zum Zweck der Arbeitssuche einen weiteren Aufenthalt brauchen
Sie vertreten, wenn Sie aufgrund von Krankheit oder Passlosigkeit einen Anspruch auf eine Duldung oder eine Aufenthaltserlaubnis haben
Sie bei der Eheschließung oder Eingehung der Lebenspartnerschaft mit einem außereuropäischen Staatsbürger oder einer außereuropäischen Staatsbürgerin begleiten und vertreten
Sie vertreten, wenn Sie sich in Abschiebehaft befinden
Sie vertreten, wenn Ihr Antrag auf Arbeitsgenehmigung abgelehnt worden ist
Weiterführende Links
Abschiebehaft Kommentar von Melchior
Bundesbeauftragter der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration
Fabienne - familles et coupoles benationaux en europe
Forum für binationale Paare und Familien in Deutschland
Flüchtlingsrat Berlin
Gesellschaft für Legalisierung
IAF - Verband binationaler Familien und Partnerschaften
Migrationsrat Berlin & Brandenburg
Portal zum Ausländerrecht
Familienrecht
Das Familienrecht regelt alle rechtlichen Belange innerhalb von ehelichen und
nichtehelichen Lebensgemeinschaften. Insbesondere betrifft das Familienrecht die Fragen,
die mit Heirat, Trennung, Scheidung, der Ehewohnung, dem Unterhalt und
Vermögensausgleich sowie dem Sorgerecht und Umgangsrecht zu tun haben.
Wir vertreten im Familienrecht fast ausschließlich Frauen.
Bei einer Scheidung ist immer zu beachten, dass im Scheidungsverfahren Anwaltszwang
herrscht. Dies bedeutet, zumindest einer der Eheleute muss anwaltlich vertreten sein.
Bei entsprechenden Einkommensverhältnissen wird daher für eine Ehescheidung
immer Prozesskostenhilfe bewilligt.
Im Familienrecht werden wir für Sie tätig, in dem wir unter anderem:
Sie bei einer Trennung oder Scheidung beraten und vertreten, insbesondere über Fragen zur Ehewohnung, zum Hausrat, Vermögensausgleich oder Rentenausgleich
für Sie Trennungs-, Ehegatten- und Kindesunterhalt berechnen, einfordern und einklagen
Eheverträge für Sie entwerfen oder prüfen
das alleinige Sorgerecht oder Aufenthaltsbestimmungsrecht für Ihr Kind einklagen
Sie in allen Fragen beraten und vertreten, die das Umgangsrecht und den Umgang mit Ihrem Kind betreffen
Sie beraten und vertreten, wenn Sie ein Kind adoptieren wollen und Sie auch über die Besonderheiten beraten, wenn Sie ein Kind nicht-deutscher Staatsbürgerschaft adoptieren wollen
Sie beraten und vertreten, wenn Ihr Kind misshandelt oder missbraucht wird
für Sie in all den oben aufgeführten Situationen Eilanträge bei Gericht stellen, wenn ein Verlust Ihrer Rechte oder der Rechte Ihres Kindes droht
Weiterführende Links
BIG e.V. Hotline – Hilfe bei häuslicher Gewalt
AWO - Frauenberatungsladen
Bora Frauenprojekte
Cocon e. V.: Viertes Autonomes Frauenhaus Berlin
Frauenschmiede e. V.: Zufluchtswohnungen und Hilfen für Frauen bei häuslicher Gewalt
IAF – Verband binationaler Familien und Partnerschaften
Kind im Zentrum – Sozialtherapeutische Hilfen für sexuell missbrauchte Kinder, Jugendliche und deren Familien
Senatsverwaltung für Jugend u.a.: „Sexueller Missbrauch was tun?“
Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen: Gewaltschutzgesetz
S.U.S.I. – Interkulturelles Frauenzentrum
TAM – Treffpunkt und soziale Beratung
Wildwasser e.V. – Verein gegen sexuellen Missbrauch
Zuff e.V.: Zufluchtswohnungen
Erbrecht
Das Erbrecht umfasst alle Fragen des Erbens und Vererbens.
Wir werden im Erbrecht für Sie tätig, indem wir:
Sie in Erbstreitigkeiten beraten und vertreten
Ihren Pflichtteil einklagen, wenn Sie im Testamente nicht bedacht worden sind
Sie beraten, ob und wie Sie ein Erbe ausschlagen können
Sie beraten, wie Sie durch Testament Ihre Angelegenheiten regeln können
Sie darüber beraten, welche Konsequenzen Trennung und Scheidung für Ihre Erbangelegenheiten haben
Weiterführende Links
Portal Rechtbekommen: Erben
Ratgeber Recht des ARD: Broschüre zum Patiententestament
Ratgeber Recht des WDR: Fragen und Antworten zum Thema Erben und Vererben
Broschüre zum Erbrecht des Justizministeriums von Sachsen-Anhalt
Vertretung nach dem Gewaltschutzgesetz
Unzählige Menschen werden Opfer häuslicher Gewalt, aber auch von
Belästigungen, wie Telefonterror, Nachstellungen oder ähnliches durch Menschen,
mit denen sie keine Beziehung führen, sogenanntes Stalking.
Für die Betroffenen ist dies eine unerträgliche Situation, der durch die
Einleitung strafrechtlicher Schritte entweder gar nicht oder nicht hinreichend
entgegengetreten werden kann. Am Wichtigsten ist es, sich Hilfe von außen zu
holen, die Situation öffentlich zu machen und sich gegen diese Taten angemessen
zur Wehr zu setzen.
Neben den klassischen strafrechtlichen Mitteln existiert seit zwei Jahren das Gesetz
zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen, das sogenannte
Gewaltschutzgesetz.
Wir vertreten Sie in diesen Verfahren, wenn Sie Opfer von solchen Übergriffen sind,
beraten Sie über Ihre Möglichkeiten nach dem Gewaltschutzgesetz, über die
erforderliche Dokumentation der gegen Sie gerichteten Taten, vermitteln Sie zu
entsprechenden Opferschutzorganisationen und versuchen Sie vor weiteren Taten zu
schützen.
Wir vertreten Sie nicht, wenn Ihnen vorgeworfen wird, Täter/-in eines solchen
Verhaltens zu sein.
Das Gewaltschutzgesetz gibt folgende rechtliche Möglichkeiten:
Opfer von häuslicher Gewalt können, unabhängig davon,
ob sie mit dem Täter (oder der Täterin) verheiratet, verpartnert, verwandt
oder befreundet sind, beim Gericht die alleinige Nutzung der gemeinsamen Wohnung
beantragen – auch wenn der Täter oder die Täterin allein offizieller Mieter
oder Eigentümer der gemeinsamen Wohnung ist. Voraussetzung ist allein, dass Sie
mit dem Täter in einem gemeinsamen, auf Dauer angelegten Haushalt gelebt haben
und dass die Gewalttätigkeiten nicht länger als drei Monate zurückliegen.
Potentielle Beweismittel sind Polizeiberichte oder ärztliche Atteste und
Gutachten. Mit einer einstweiligen Anordnung kann dem Täter das Betreten der
Wohnung für bis zu sechs Monaten verboten werden – oft Zeit genug für die
Betroffene, ihr zukünftiges Leben zu planen und vorzubereiten. In besonders
schwierigen Fällen kann das Wohnungsverbot noch einmal bis zu sechs Monaten
verlängert werden. Der Täter kann vom Opfer für diesen Zeitraum eine
Vergütung – einen Mietanteil oder die alleinige Übernahme der Nebenkosten
verlangen;
bei häuslicher Gewalt kann dem Täter ein Kontaktverbot auferlegt werden: Der Täter darf sich dem Opfer nicht nähern und muss Zusammentreffen vermeiden, soweit sie nicht zur Wahrnehmung eigener berechtigter Interessen notwendig sind. Er darf das Opfer auch nicht per Telefon, E-Mail, SMS, Fax oder Brief belästigen oder bedrohen. Verstößt der Täter gegen die Auflagen, kann eine Geld- oder Gefängnisstrafe bis zu einem Jahr verhängt werden;
auch wenn Sie im außerhäuslichen Bereich z.B. von Ex-Partner/innen, Nachbar/innen, Kolleg/innen, Fremden u.a. (Stalker/innen) Bedrohungen, Telefon-und E-Mail-Terror, Nachstellungen u.a. ausgesetzt sind, können Kontakt- oder Näherungsverbote durchgesetzt werden. Auch hier drohen den Täter/innen Gefängnisstrafen von bis zu einem Jahr.
Weiterführende Links
BIG e.V. Hotline – Hilfe bei häuslicher Gewalt
Bora Frauenprojekte
Frauenschmiede e. V.: Zufluchtswohnungen und Hilfen für Frauen bei häuslicher Gewalt
Stalking: Wenn Liebe zum Wahn wird: Information und Hilfe für Stalking Opfer
Weißer Ring e.V.
Wildwasser e.V.: Verein gegen sexuellen Missbrauch
Zuff e.V.: Zufluchtswohnungen
Lebenspartnerschaftsrecht
Seit dem 16.02.2001 besteht für gleichgeschlechtliche Paare die Möglichkeit,
eine Lebenspartnerschaft einzugehen. In dem Lebenspartnerschaftsgesetz sind die Fragen
der Eingehung, der Verpflichtungen und Rechte und der Aufhebung der Lebenspartnerschaft
geregelt. So werden durch die amtliche Eintragung insbesondere Fürsorge- und
Unterhaltspflichten begründet, vor Gericht besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht,
Partner können im Krankenhaus Auskunft verlangen. Eine Gleichstellung erfolgte
auch im aufenthaltsrechtlichen Bereich, die den Lebenspartnern die gleichen
Nachzugsrechte gewährt wie Verheirateten.
Durch das Überarbeitungsgesetz wurden einige Verbesserungen eingeführt: so
wurden einige für Verheiratete geltende Bestimmungen aus dem Beamtenrecht
(Sonderurlaub, Reisekosten, Trennungsgeld, Umzugskosten) auf Lebenspartner
übertragen, ebenso wurde die Versorgung von Hinterbliebenen auf Lebenspartner
übertragen.
Die für Lebenspartner einzig mögliche Form der Adoption ist die
Stiefkindadoption, das heißt, leibliche Kinder eines Lebenspartners können
von dem anderen unter den üblichen Voraussetzungen adoptiert werden.
Auch eine Verlobung ist möglich und führt zu einem Zeugnisverweigerungsrecht
vor Gericht.
Bislang nicht in Kraft getreten ist das Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetz.
In diesem Gesetz sind Regelungen enthalten, die der Zustimmung durch den Bundesrat
bedürfen, die bislang jedoch nicht erfolgt ist. Insbesondere enthält das
Gesetz die wesentlichen Regelungen zur einkommens- und erbschaftssteuerlichen
Gleichstellung und zur Beamtenbesoldung.
Wir werden für Sie auf dem Gebiet des Lebenspartnerschaftsrechts tätig, indem
wir
Sie beraten, wenn Sie eine Lebenspartnerschaft eingehen wollen, insbesondere über die unterhaltsrechtlichen, steuerrechtlichen, erbrechtlichen und sonstigen Wirkungen der Partnerschaft
Sie über die Ausgestaltung eines Lebenspartnerschaftsvertrages beraten und diesen für Sie entwerfen
Sie über die Probleme beraten und durch das Verfahren begleiten, wenn Sie eine binationale Partnerschaft eingehen wollen
Sie beraten und vertreten im Verfahren der Familienzusammenführung, d.h. wenn Sie Ihre Lebenspartnerin oder Ihren Lebenspartner ohne deutschen Pass nachziehen lassen wollen oder das Kind Ihrer nicht-deutschen Lebenspartnerin nachziehen soll
Sie beraten und vertreten, wenn Sie das Kind Ihrer Lebenspartnerin oder Ihres Lebenspartners adoptieren wollen
Sie beraten und vertreten, wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber, Vermieter oder anderen Stellen aufgrund Ihrer Verpartnerung oder Ihrer sexuellen Orientierung diskriminiert werden
Weiterführende Links
Fabienne - familles et coupoles benationaux en europe
Forum für binationale Paare und Familien in Deutschland
Gladt - Gays & Lesbians aus der Türkei
IAF - Verband binationaler Familien und Partnerschaften
Lesben und Schwulenverband Deutschlands
Lesbenberatung Berlin
Mann-O-Meter e.V. – Berlins schwules Info- und Beratungszentrum
MILES – Zentrum für Migranten, Lesben und Schwule
Ver.di Bundesarbeitskreis, Lesben, Schwule, Bisexuelle und Transgender
Mietrecht
Das Mietrecht regelt die Rechtsverhältnisse zwischen Mieter/innen und
Vermieter/innen, unterschieden wird zwischen Wohnraummietrecht und Gewerbemietrecht.
Wir vertreten im Mietrecht ausschließlich die Rechte und Interessen von
Mieter/innen.
So werden wir für Sie tätig, indem wir zum Beispiel:
den Entwurf eines Mietvertrages überprüfen
Sie vertreten, wenn Ihre Wohnung gekündigt worden ist
Ihre Nebenkostenabrechnung überprüfen
Sie bei Mängeln in der Wohnung oder den Gewerberäumen beraten und darüber, ob und in welcher Höhe Sie Ihre Miete mindern können
die Höhe Ihrer Miete und nach Vertragsschluss erfolgende Mieterhöhungsverlangen überprüfen
eine einbehaltene Mietkaution für Sie zurückfordern und gegebenenfalls einklagen
Sie beraten und vertreten, wenn Sie bei dem Anmieten oder im Mietverhältnis z.B. aufgrund Ihrer Herkunft oder Ihrer Hautfarbe diskriminiert worden sind, indem Sie z.B. eine Mietwohnung nicht erhalten haben, eine höhere Kaution oder eine höhere Miete als andere Mieter zahlen müssen
Weiterführende Links
Berliner Mietergemeinschaft
Berliner Mieterverein
Nebenklagevertretung
Bei bestimmten Straftaten wird dem/der durch die Straftat Verletzten ein besonderes
schutzwürdiges Interesse durch eine umfassende Beteiligungsbefugnis am gesamten
Verfahren eingeräumt. Als Nebenkläger/-in erhält der/die Verletzte
die Gelegenheit, unabhängig von der Staatsanwaltschaft seine/ihre persönlichen
Interessen im Strafverfahren zu verfolgen.
Die Liste der Straftaten, bei denen der/die Verletzte als Nebenkläger/in auftreten
kann, umfasst Sexualstraftaten, wie sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen oder
Kindern, Vergewaltigung und sexuelle Nötigung, Beleidigung, Körperverletzung,
bestimmte Straftaten gegen die persönliche Freiheit, wie Menschenraub,
Freiheitsberaubung und Geiselnahme, alle sowohl in vollendeter als auch in versuchter
Form, ferner versuchter Mord und versuchter Totschlag. Als Nebenkläger/innen
können sich aber auch Verwandte eines oder einer durch eine Straftat Getöteten
anschließen.
Viele Verletzte empfinden das Strafverfahren und insbesondere die Situation in der
Hauptverhandlung als besonders erniedrigend und wie eine zweite, gegen sie gerichtete
Tat. Seit vielen Jahren sind wir auf dem Gebiet der Nebenklagevertretung tätig,
und es ist unser besonderes Anliegen, den Verletzten eine eigene Stimme in den
Strafverfahren zu verleihen und sie vor weiterem Schaden zu bewahren.
Wir sind insbesondere spezialisiert auf die Vertretung von
Kindern, Jugendlichen und Frauen, die Opfer sexueller Gewalt geworden sind
Frauen, die Opfer von Menschenhandel geworden sind
Menschen, die Opfer rechter oder neonazistischer Gewalt geworden sind
Kindern, Jugendlichen und Frauen, die Opfer häuslicher Gewalt geworden sind
und arbeiten auch politisch seit vielen Jahren mit entsprechenden Organisationen
zusammen. In solchen Verfahren vertreten wir ausschließlich Verletzte und nicht
die Beschuldigten solcher Taten.
Wenn Sie Opfer einer Straftat geworden sind, können wir u.a.
Sie vor Anzeigenerstattung ausführlich über die Konsequenzen einer Anzeige beraten und ggf. eine Anzeige für Sie erstatten oder Sie zur Anzeigenerstattung begleiten
Anträge stellen, damit Ihnen mitgeteilt wird, ob freiheitsentziehende Maßnahmen gegen den Beschuldigten oder Verurteilten angeordnet oder beendet worden sind oder aber erstmalig Vollzugslockerungen oder Urlaub gewährt werden
Sie grundsätzlich über Rechte und Pflichten einer/s Verletzten in einem Strafverfahren aufklären, wie z.B. über Fragen der Zeugnisverweigerung, Anzeigenrücknahme, Mitwirkungspflichten, Anwesenheitsrechte etc.
in einem frühen Stadium versuchen dafür zu sorgen, dass Ihre Adresse geheim bleibt
Sie zu polizeilichen, staatsanwaltschaftlichen oder richterlichen Vernehmungen begleiten
Akteneinsicht für Sie nehmen, damit Sie Kenntnis vom Verfahrensstand erhalten, wie z.B. das Verteidigungsverhalten des Beschuldigten zu erfahren, Aussagen weiterer Zeugen/innen zu lesen etc.
Sie ggf. über Vor- und Nachteile der Erstattung eines psychologischen Sachverständigengutachtens aufklären
frühzeitig eigene Ermittlungen anstellen, um ggf. Beweisanträge zu stellen und weitere Zeugen/innen für das Verfahren zu benennen
Sie umfassend über Ihre Rechte und Pflichten in der Hauptverhandlung beraten, ggf. Anträge für den Ausschluss des Angeklagten und der Ouml;ffentlichkeit oder Anträge auf Vernehmung durch Videovernehmung stellen
Sie in der Hauptverhandlung begleiten, für Sie Anträge in der Hauptverhandlung stellen, Zeugen/innen befragen, Stellungnahmen abgeben, an sog. Deals mitwirken, Schlussvorträge halten etc.
Sie über die Möglichkeit der Geltendmachung von Schmerzensgeld und Schadensersatz oder Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz beraten und ggf. vertreten und Sie über die Möglichkeiten beraten Adhäsionsanträge zu stellen, d.h. Schmerzensgeldansprüche im Strafverfahren geltend zu machen
Rechtsmittel einlegen, wenn das Ermittlungsverfahren eingestellt wird oder der Angeklagte wegen eines nebenklagefähigen Deliktes nicht verurteilt wurde
bei kindlichen Zeugen/innen ist es vor allem wichtig, kindgerecht den Gang des Verfahrens zu erklären, die Angst vor der Hauptverhandlung zu nehmen und die Kinder bei den Aussagen zu begleiten. Wichtig ist auch, die Ängste und Wünsche der Kinder zu hören und ernst zu nehmen, da gerade diese Kinder durch die Straftaten häufig erfahren mussten, dass über ihre Interessen hinweggegangen wurde.
Weiterführende Links
ABAD - Anlaufstelle für Betroffene von rechtsextremen und rassistischen Angriffen und Diskriminierungen in Thüringen
AMAL - Beratungsprojekt für Betroffene rechter Gewalt
AGORA - Arbeitsgemeinschaft der Beratungsprojekte für Opfer von rassistischer, rechtsextremistischer und antisemitischer Gewalt
Ban Ying e.V. Koordinations- und Beratungsstelle für Opfer von Menschenhandel
Bundesweiter Koordinierungskreis gegen Frauenhandel und Gewalt an Frauen im Migrationsprozess e.V.
Internet-Plattform gegen Rechtsextremismus
Lara – Krisen und Beratungszentrum für vergewaltigte Frauen
LOBBI - Die Landesweite Opferberatung, Beistand und Information für Betroffene rechter Gewalt in Mecklenburg-Vorpommern
Mobile Beratung für Opfer rechtsextremer Gewalt in Sachsen-Anhalt
Netzwerk Frauengesundheit Berlin
ONA e.V. - Arbeitsgemeinschaft zur Wahrung der Interessen von Frauen aus Mittel- und Osteuropa
Opferperspektive Beratung für Opfer rechtsextremer Gewalt in Brandenburg
ReachOut Beratungs- und Bildungsarbeit gegen Rechtsextremismus in Berlin
Recht gegen Rechts
Weißer Ring
Staatsangehörigkeitsrecht
Zum Staatsangehörigkeitsrecht gehören insbesondere alle Fragen des Erwerbs
der deutschen Staatsbürgerschaft auf Antrag und durch Geburt, aber auch Fragen
des Verlusts der Staatsbürgerschaft.
Durch das Zuwanderungsgesetz sind mit Geltung
vom 01.01.2005 auch Änderungen in das Staatsangehörigkeitsrecht eingeführt
worden, so sind z.B. nur noch sieben Jahre rechtmäßiger Aufenthalt als
Voraussetzung für die Einbürgerung erforderlich, wenn ein Integrationskurs
absolviert wurde.
Mit dem Zuwanderungsgesetz wurde auch eine wichtige Neuerung für diejenigen
eingeführt, die, nachdem sie die deutsche Staatsbürgerschaft erhalten
haben, wieder ihre alte, z.B. türkische, Staatsbürgerschaft angenommen
und dadurch die automatisch die deutsche Staatsbürgerschaft verloren haben.
Für diesen Personenkreis gibt es ab dem 1.1.2005 die Möglichkeit, auf
Antrag eine Niederlassungs oder Aufenthaltserlaubnis zu erhalten.
Im Staatsangehörigkeitsrecht können wir für Sie tätig werden,
indem wir
Sie über die Voraussetzungen der Einbürgerung beraten, Sie durch das Verfahren begleiten und Widerspruch und Klage erheben, wenn Ihrem Einbürgerungsantrag nicht entsprochen wurde
Sie über die Voraussetzungen beraten, unter denen Ihr Kind die deutsche Staatsbürgerschaft erhält
Sie darüber beraten, ob Sie verpflichtet sind, sich aus Ihrer Staatsbürgerschaft ausbürgern zu lassen, oder ob bei Ihnen ein Ausnahmefall vorliegt und die sogenannte Mehrstaatigkeit hingenommen wird
Sie beraten und vertreten, wenn Sie die deutsche Staatsbürgerschaft verloren haben, z.B. weil Sie nach der Verleihung der deutschen Staatsbürgerschaft wieder Ihre alte Staatsbürgerschaft, z.B. die türkische, angenommen haben
Strafverteidigung
Wenn Sie beschuldigt werden, eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen zu haben,
benötigen Sie fast immer anwaltlichen Beistand. Sie erfahren hiervon meist,
indem Sie eine entsprechende Mitteilung der Polizei erhalten, Sie eine Ladung zur
Beschuldigtenvernehmung bekommen, eine Hausdurchsuchung bei Ihnen durchgeführt
wird oder Sie festgenommen werden. Vielleicht gehen Sie aber auch nur davon aus, eine
strafbare Handlung begangen zu haben, und suchen deshalb anwaltlichen Rat.
Ohne anwaltlichen Beistand werden in diesem Stadium schon häufig gravierende
Fehler begangen, die später nur noch schwer zu „reparieren“ sind. So stehen
Sie bei polizeilichen Vernehmungen unter starkem Druck und machen eine erste Aussage,
obwohl Sie hierzu nicht verpflichtet sind. Sie wissen vielleicht nicht, dass Sie ein
umfassendes Aussageverweigerungsrecht haben, und dass Sie sich nicht verdächtig
machen, wenn Sie die Aussage verweigern.
Es ist also immer sinnvoll, sich möglichst früh von einer Anwältin
oder einem Anwalt beraten zu lassen. Selbstverständlich werden wir aber auch
zu einem späteren Zeitpunkt für Sie tätig, möglicherweise erst
im Revisionsverfahren oder in der Strafvollstreckung.
Wir übernehmen für Sie auch Pflichtverteidigungen. Sie können uns als
Wahlverteidigerin beauftragen und wir beantragen, dass wir Ihnen als Pflichtverteidigerin
beigeordnet werden, wenn die Voraussetzungen für eine Beiordnung
( Gebühren Strafrecht) gegeben sind.
Bei der Vertretung im Strafverfahren ist es immer besonders wichtig, die besondere
Lebenssituation des/der Betroffenen im Auge zu haben. So kann es z.B. durchaus
sinnvoll sein, auf ein langwieriges Strafverfahren zu verzichten, auch wenn vielleicht
ein Freispruch möglich ist, und sich stattdessen mit einer Einstellung des
Verfahrens (z.B. unter einer Auflage) zufrieden zu geben. Es kann auch ratsam sein,
ein Geständnis abzulegen, wenn auf diese Weise die Untersuchungshaft schneller
beendet wird. Ebenso kann eine rasche Verurteilung vorteilhaft sein, wenn Sie auf
diese Weise Ihren Führerschein früher zurückerhalten.
Es kann aber auch besonders wichtig sein, ein bestimmtes Verfahrensziel mit allen
Mitteln zu erkämpfen, möglicherweise auch durch mehrere Instanzen hindurch.
Bei Menschen ohne deutschen Pass ist es immer vorrangig, die ausländerrechtliche
Situation mitzudenken, da häufig schon geringe Verurteilungen zu erheblichen
ausländerrechtlichen Konsequenzen führen können oder eine
Einbürgerung verhindern.
Besonderheiten sind auch in Verfahren gegen Jugendliche (14 bis 18-Jährige) und
Heranwachsende (18 bis 21-Jährige) in den sog. Jugendverfahren gegeben, auf
diesem Gebiet sind wir auch im Besonderen seit vielen Jahren tätig.
Wir können für Sie tätig werden, indem wir u.a.
Sie bei drohender Strafverfolgung beraten und ggf. geeignete Schritte einleiten
Sie nach einer Festnahme in der Polizei- oder Untersuchungshaft aufsuchen und beraten, sowie für Sie Haftprüfungsanträge stellen oder auf eine Haftverschonung, z.B. durch Kautionszahlungen o.ä. hinwirken
Sie bei bestehendem Haftbefehl über die Konsequenzen eines Sich-Stellens beraten und Sie ggf. hierbei begleiten
mit Ihnen über Ihr Aussageverhalten sprechen und ggf. eine Einlassung für Sie abgeben oder Sie bei einer polizelichen, staatsanwaltschaftlichen oder richterlichen Vernehmung begleiten
eigene Ermittlungen anstellen, eigenes Beweismaterial sammeln und sichern und zu einem geeigneten Zeitpunkt in das Verfahren einführen
Akteneinsicht nehmen und mit Ihnen über den Stand der Ermittlungen sprechen und Sie entsprechend beraten
auf eine frühzeitige Einstellung des Verfahrens hinwirken oder eine frühe Absprache treffen
gegen eine Anklage Stellung nehmen
Sie in der Hauptverhandlung vertreten und dort u.a. Zeugen und Zeuginnen befragen, Beweisanträge oder andere Anträge stellen, ggf. Deals aushandeln, auf eine Strafaussetzung zur Bewährung hinwirken und Schlussvorträge halten
mit Ihnen die Möglichkeiten des Täter-Opfer-Ausgleichs erörtern und in die Wege leiten oder andere strafmildernde Umstände mit Ihnen besprechen
für Sie Berufung oder Revision einlegen und Sie in diesen Instanzen vertreten
Sie gegen bestimmte Maßnahmen wie Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmungen, Einziehungen, Führerscheinentzug o.ä. verteidigen
Sie in der Strafvollstreckung vertreten
Sie im Verfahren nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz vertreten
Weiterführende Links
Ermittlungsausschuss Berlin
Rote Hilfe e.V.
Vereinigung Berliner Strafverteidiger e.V.
Vereinsrecht
Das Vereinsrecht umfasst alle Aspekte der Gründung eines Vereins, seiner
Eintragung in das Vereinsregister, seiner Haftung nach außen und der sich
aus dem Verein ergebenden Rechte und Pflichten nach außen und unter seinen
Mitgliedern.
Unsere Tätigkeit in diesem Bereich umfasst u.a.
die Ausarbeitung und Änderung von Satzungen, auch im Hinblick auf die Eintragungsfähigkeit beim Vereinsregister und die Prüfungen des Finanzamtes, ob der Verein gemeinnützig ist
die Vertretung im Verfahren um die Eintragung in das Vereinsregister
Weiterführende Links
Wegweiser Bürgergesellschaft: Hilfen zur Vereinsgründung
Verkehrsrecht
Zum Verkehrsrecht zählen sowohl das Straßenverkehrsrecht, zu dem im
wesentlichen die Regelungen zur Fahrerlaubnis und zu den Straf- und
Bußgeldverfahren bei Rechtsverstößen von Verkehrsteilnehmern
gehören, und das Verkehrszivilrecht, das alle zivilrechtlichen Aspekte der
Folgen und Abwicklung eines Verkehrsunfalls von Autofahrern, Fahrradfahrern oder
Fußgängern umfasst.
Unsere Tätigkeit im Straßenverkehrsrecht umfasst u.a.
Ihre Beratung und Vertretung im Bußgeld- oder Strafverfahren wegen des Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung
Ihre Beratung und Vertretung in einem Bußgeld- oder Strafverfahren im Zusammenhang mit einem (drohenden) Führerscheinentzug oder Fahrverbot
Unsere Tätigkeit im Verkehrszivilrecht umfasst u.a.
das Geltendmachen und Einklagen von Schadensersatzansprüchen nach Verkehrsunfällen, z.B. von Reparaturkosten, Wiederbeschaffungskosten bei Totalschäden, Nutzungsausfallentschädigung, Mietwagenkosten, Sachverständigenkosten,
das Geltendmachen und Einklagen von Schmerzensgeldansprüchen, wenn Sie bei einem Verkehrsunfall als Autofahrer/-in, Fahrradfahrer/-in oder Fußgänger/-in verletzt worden sind
die Korrespondenz mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung
die Unterstützung Ihrer eigenen Haftpflichtversicherung bei der Abwehr ungerechtfertigter Ansprüche anderer Verkehrseilnehmer
Weiterführende Links
ARD-Ratgeber Verkehr
Zentralruf der Autoversicherer, gibt Auskunft, wo Ihr Unfallgegner versichert ist
Nutzungsausfalltabelle für Motorräder
Haftungsrecht im Straßenverkehr
Schmerzensgeldtabelle
Homepage zu Fragen des Blutalkohols
Fahrerlaubnisrecht
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